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Channel: Wirtschaft | DER GLÖCKEL »§ 19 AStV
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Zum BILLA-Skandal: Sachverhaltsdarstellung an die Korruptionsstaatsanwaltschaft

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Auch am 76. Tag, nachdem die Konzernsprecherin der zur REWE Group Austria gehörenden BILLA AG, Frau Mag. Corinna TINKLER, von uns über die Feststellungen der Gesetzesbrüche bei der Beschaffenheit der Notausgänge und Fluchtwege informiert wurde, haben wir bei einem weiteren Lokalaugenschein wie folgt festgestellt: In der BILLA-Filiale in 2410 Hainburg (NÖ) Landstraße 120 (Filiale 09555 – 10.6.09 – 19:40 Uhr) waren direkt vor der Notausgangstüre über 34 Verkaufseinheiten zu je 24 Getränkedosen mit einem Füllvolumen von je 0,5l, in Summe somit über 400kg, zum Verkauf aufgestapelt. Eine ordnungsgemäße Benützung des Notausganges und Fluchtweges war somit unmöglich. Der § 19 Abs. 1 Arbeitsstättenverordnung (AStV) “Anforderungen an Fluchtwege” weist unter anderem in lit 2 wie folgt aus: “Fluchtwege dürfen nicht verstellt oder unter die nach § 18 Abs. 1 erforderliche nutzbare Mindestbreite eingeengt werden.” Unter lit 3.: “Fluchtwege dürfen nicht von Gegenständen begrenzt werden, die leicht umgestoßen oder verschoben werden können.” Sie müssen auch jederzeit ungehindert benützbar sein, solange sich Arbeitnehmer/innen, die auf diese angewiesen sein könnten, in der Arbeitsstätte aufhalten, laut lit 4. Der Aufdeckung des BILLA-Skandals ging eine investigative Recherche voran, die durch vor Notausgangstüren parkende Dienstnehmer vom BILLA ausgelöst wurde. Bis zum heutigen Tage hat die BILLA AG keine […]

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